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FF 11/2017, Umgangsausschluss / III. Ausschlussgründe aufseiten des Kindes

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1. Umgangsausschluss bei Gewalttätigkeit, massiven Beleidigungen und Bedrohungen des Vaters

Ist das Kind durch den umgangsberechtigten Elternteil geschlagen worden, so hat die miterlebte Gewalt negative Auswirkungen auf seine Entwicklung. Die eigene Verletzung, aber auch die (wahrgenommene) Bedrohung oder Verletzung einer engen Bezugsperson kann bei ihm nahezu durchgängig ein Trauma erzeugen.[72] Die häusliche Gewalt kann dadurch zu panischen Angstreaktionen des Kindes führen.[73] Sind u.U. sogar pathologische Störungen zu befürchten,[74] so muss notfalls der Umgang im Wege eines vorläufigen Anordnungsbeschlusses ausgeschlossen werden. Der Schutz des betroffenen Kindes hat absoluten Vorrang und kann oft nur auf diesem Wege sichergestellt werden. Der vorläufige Umgangsausschluss hat schließlich auch den verfahrensrechtlichen Vorteil, dass er nicht im Wege der Beschwerde angegriffen werden kann, § 57 S. 1 FamFG. Im Einzelfall ist daher stets zu prüfen, ob die Belastung des Kindes durch das Miterleben von Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass Umgangskontakte zu dem gewalttätigen Elternteil ausgeschlossen werden müssen. Ist das Kind durch die Gewaltanwendung, durch die massiven Beleidigungen und Bedrohungen stark traumatisiert und lehnt es den Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil ab, ist ein Umgangsausschluss gerechtfertigt.[75]

[72] OLG Saarbrücken NZFam 2017, 134 = ZKJ 2017, 152; OLG Hamm FamRZ 1995, 314; DIJuF-Rechtsgutachten v. 15.6.2016, JAmt 2016, 435, 436.
[73] AG Westerstede FF 2009, 375, 376.
[74] OLG Hamburg FamRZ 2011, 822 (LS); Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 178.
[75] FuR 2013, 326 = MDR 2013, 222, 223 = FamRZ 2013, 433, 434 m. Anm. Salgo, FamRZ 2013, 531.

2. Wille des Kindes

Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung vom 29.11.2012[76] fest, dass der aufgrund seiner eigenen Meinung geäußerte Wille des...

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