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FF 02/2009, Mündliche Verhandlung in Sachen Ehedoppelname

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 17. Februar 2009, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe, über eine Verfassungsbeschwerde, die sich mit der Fragestellung befasst,

ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht der Ehename wird, seinen Namen dem Ehenamen nicht voranstellen oder anfügen kann, wenn der Ehename wie hier aus einem Doppelnamen besteht.

Der Gesetzgeber reformierte im Dezember 1993 das Namensrecht mit dem Familiennamensrechtsgesetz grundlegend und fasste § 1355 BGB neu. Danach sollen die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der der Geburtsname des Mannes oder der Frau sein kann. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung

geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. § 1355 Absatz 4 BGB enthält nunmehr das Verbot, einem Ehedoppelnamen einen Begleitnamen oder einem eingliedrigen Ehenamen einen Begleitdoppelnamen hinzuzufügen.

Der 1939 geborene Beschwerdeführer zu 1) hat seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin zu 2), die Töchter aus erster Ehe hat, ist praktizierende Zahnärztin in München. Die Beschwerdeführer heirateten jeweils in zweiter Ehe im Mai 1997. Dabei bestimmten sie zunächst keinen Ehenamen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) als Ehenamen zu führen. Die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen als Begleitnamen dem Ehenamen voranzustellen. Die entsprechende Voranfrage der Beschwerdeführer lehnte das Standesamt München ab. Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht München und das anschließend im Beschwerdeverfa...

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