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FF 01/2024, Überobligatorische EinkünfteNeue Berechnung, ... / 1. Ehegattenunterhalt

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a) Berechtigter

aa) Kindesbetreuung

Einerseits sind konkrete Angaben des Berechtigten zu Erschwernissen bei der Vereinbarung der Berufstätigkeit mit einer Kindesbetreuung zu erwarten; andererseits hat die Rechtsprechung teilweise – jedenfalls früher – angenommen, dass "gestörte" Verhältnisse in Form der eingetretenen Trennung einen besonderen Betreuungsbedarf indizieren.[105]

Der deutlich gesunkene Stellenwert aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2008[106] ist offenkundig. Eine Arbeitspflicht des betreuenden Elternteils scheidet nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes aus, sodass eine gleichwohl ausgeübte Tätigkeit überobligatorisch ist; anschließend ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen aufgrund der Notwendigkeit, dem betreuenden Elternteil einen gestuften Übergang in eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.[107]

Besteht ein Teilanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestandes, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.[108]

Bei Ausübung einer Berufstätigkeit und gleichzeitiger Kindesbetreuung ist eine Anrechnung der Einkünfte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmen. Absetzbar ist zunächst ein konkreter Betreuungsaufwand; ein anrechnungsfreier Betrag ist aber auch dann zu berücksichtigen, wenn konkrete Betreuungskosten nicht anfallen.[109]

Von Bedeutung sind insbesondere:

▪ Kindbezogene und elternbezogene Gründe[110]
▪ Möglichst genaue Ausführungen des betreuenden Elternteils zur Vereinbarkeit von Betreuung und Berufstätigkeit[111]
▪ Etwaige gesundheitliche Einschränkungen oder sogar Schwerbehinderung des Kindes.[112]
▪ Abmilderung der Doppelbelastung z.B. durch konkrete Kinderbetreuungskosten oder Mehrbedarf des Kindes (Kindergarten, Hort)[113]
[105] OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2010, 1449 = BeckRS 2010...

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