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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.02.2010 - 5 UF 45/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsobliegenheit bei Kindern über drei Jahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vom BGH (BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08 in FamRZ 2009, 770 und BGH, 6. Mai 2009, XII ZR 114/08 in FamRZ 2009, 1124) bei Betreuung von Kindern nach vollendetem 3. Lebensjahr geforderte Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht, kann zur Benachteiligung solcher Kinder führen, die als Folge der Trennung der Eltern einer besonderen Zuwendung bedürfen.

 

Normenkette

BGB § 1570 Abs. 1 Sätze 2-3, Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Gießen (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen 24 F 907/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO)

Der Kläger begehrt die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung i.H.v. monatlich 700 EUR ggü. der Beklagten aus dem vor dem OLG Frankfurt am 22.2.2006 geschlossenen Vergleich (5 UF 226/05) nunmehr noch dahingehend, dass er ab November 2009 nicht mehr zur Zahlung verpflichtet ist. Für den ursprünglichen Klagezeitraum ab 1.5.2008 bis 31.10.2009 haben die Parteien am 21.10.2009 vor dem Einzelrichter einen Teilvergleich geschlossen, dass der gezahlte Unterhalt verbindlich sein soll und insoweit keine Rückforderungsansprüche bestehen. Der Kläger ist aufgrund der bereits in dem angefochtenen Urteil berücksichtigten Aufhebung seines früheren Arbeitsvertrags zunächst am 1.1.2009 arbeitslos geworden und erhielt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld bis März 2009. Im April bezog er 1.815,30 EUR Arbeitslosengeld. Seine Abfindung von insgesamt 30.000 EUR brutto ergab unwidersprochen einen Nettobetrag von ca. 16.230 EUR. Seit 1.5.2009 hat der Kläg...

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