Ralph Gübner
, Dr. Axel Deutscher
Rdn 1507
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493.
Rdn 1508
1. Im Grundsatz gelten für das schriftliche Urteil in Fahrverbotsfällen die allgemeinen Anforderungen an bußgeldrechtliche Urteile (→ Urteil, Allgemeine Feststellungen, Rdn 3739; zuletzt OLG Oldenburg, Beschl. v. 9.11.2023 – 2 ORBs 188/23). Darüber hinaus gilt:
Rdn 1509
a) Keine Besonderheiten weist das Urteil auf, wenn es um Nichtregelfälle der groben oder beharrlichen Pflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 StVG geht. Bei Anordnung eines solchen Fahrverbots ist eine Darstellung nebst Beweiswürdigung aller Umstände erforderlich, welche die Pflichtverletzung ausmachen sollen. Gleiches gilt mangels Eingreifens einer Vermutungswirkung für die Begründung der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots. Falls ein naheliegendes Fahrverbot nicht angeordnet wird, bedarf es einer Darstellung zumindest desjenigen Grundes, aus dem keine Anordnung erfolgt.
Rdn 1510
b) Abweichende Anforderungen an das Urteil gelten indes im Bereich der Regelfahrverbote. Aus dem Zusammenwirken von tatbestandsbezogener Vermutungswirkung und rechtsfolgenbezogener Regelwirkung folgt, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung der Regelbeispiele für grobe bzw. beharrliche Pflichtverletzungen in § 4 Abs. 1 und 2 BKatV oder des gesetzlichen Regelfalls in § 25 Abs. 1 S. 2 StVG die Anordnung eines Fahrverbots die Regel ist, die Nichtanordnung hingegen die Ausnahme. Durch die Einführung der Regelfälle sollte zwar nicht die Pflicht zur Prüfung des Einzelfalls ausgeschlossen, aber der Begründungsaufwand eingeschränkt werden, um die Anordnung eines Fahrverbots bei besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen zu erleichtern (Einzelh. und Nachw. → Fahrverbot, Rechtsgrundlagen, Rdn 1719). Angesichts dieses vorgegebe...