Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Häusern. In einer Versammlung werden verschiedene Erhaltungsmaßnahmen beschlossen, die den Austausch einzelner Fenster und Vordachverglasungen sowie damit einhergehende Malerarbeiten an den Häusern Nr. 32 und 34 betreffen. Konkret beschließen die Wohnungseigentümer auf der Grundlage entsprechender Angebote der Glaserei O sowie der Malerfirma M den Austausch zweier Fensterelemente in einer Wohneinheit im Haus 32 zum Preis von 4.091,22 EUR (TOP 11), den Austausch der Vordachverglasung an Haus 32 zum Preis von 969,61 EUR sowie Malerarbeiten zum Preis von 595 EUR (TOP 12), den Austausch der Vordachverglasung an Haus 34 zum Preis von 550 EUR sowie Malerarbeiten zum Preis von 595 EUR (TOP 13) und schließlich den Austausch eines weiteren Fensters in einer anderen Wohneinheit in Haus 32 zum Preis von 2.939,30 EUR (TOP 14).
Die Mittel sollen über Sonderumlagen der Wohnungseigentümer des Hauses 32 (TOP 11, 12 und 14) bzw. durch Entnahme aus der Erhaltungsrücklage des Hauses 34 (TOP 13) aufgebracht werden. Auf Vergleichsangebote wird in den Beschlüssen jeweils ausdrücklich verzichtet. In der Niederschrift heißt es dazu, die Glaserei O sei bereits seit Jahrzehnten "zur vollsten Zufriedenheit" der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster verantwortlich und die Firma M habe in dem Jahr der Beschlussfassung bereits sämtliche Balkongeländer zur Zufriedenheit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gestrichen.
Die gegen diese Beschlüsse erhobene Anfechtungsklage der Kläger weist das AG ab. Auf die Berufung der Kläger erklärt das LG hingegen wenigstens den Beschluss zu TOP 11 für ungültig, weist die Berufung im Übrigen aber zurück. Die Wohnungseigentümer hätten ihre Entscheidung zu TOP 11 nich...