1.1 Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen nach den Kriterien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind und einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 7,5 GWh pro Jahr haben, sind vom Gesetzgeber seit dem 22.04.2015 durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) dazu verpflichtet, mindestens ein Energieaudit nach der internationalen Norm DIN EN 16247-1 (Ausgabe Oktober 2012) unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 EDL-G).
In der Folge muss ein Energieaudit mindestens alle 4 Jahre erfolgen, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits. Auch wenn in neueren Gesetzen wie dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) auf Energiemanagementsysteme auf Basis der DIN EN ISO 50005 verwiesen wird, fordert das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) weiterhin von allen Nicht-KMU, die über kein Energiemanagementsystem verfügen, die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Zusätzlich werden mit § 9 EnEfG alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben, dazu verpflichtet, Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, durch unabhängige Experten prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.
1.2 Der Begriff des "Nicht-KMU"
Die Anwendung des KMU-Begriffs gestaltet sich dabei schwieriger als es auf den ersten Blick scheint. Als "Nicht-KMU" gelten gemäß der EU-Definition von KMU alle Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigen, einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen EUR erwirtschaften bzw. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen EUR erzielen.
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