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Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

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§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

 

(1) 1Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. 2Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

 

1.

die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,

 

2.

den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,

 

3.

den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,

 

4

die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und

 

5.

den weiteren Ausgleichsmechanismus.

 

(2) 1Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. 2Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

[1] Zum Inkrafttreten geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2512)

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

 

1.

"Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien" das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien...

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