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Energieeffizienzgesetz / § 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen

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1Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den

 

1.

Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,

 

2.

Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und

 

3.

Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

2Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021[1], nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. 3Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. 4Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. 5Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. 6Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft u...

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