Regelungen zur einstweiligen Verfügung finden sich in den §§ 935 ff. ZPO.
AG Viechtach, Urteil v. 28.8.2025, 5 C 48/25: Ebenso wie eine Klage auf Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG voraussetzt, dass die übrigen Eigentümer mit dem Beschlussgegenstand vorbefasst worden sind, muss dies aufgrund des gewichtigen Eingriffs in das Selbstorganisationsrecht der Eigentümer erst Recht auch für einen Antrag auf Beschlussersetzung im Wege des Eilrechtsschutzes nach den §§ 935 ff. ZPO gelten.
LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 10.5.2022, 2-13 T 26/22: Ein Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Für eine Verwalterbestellung durch das Gericht muss der Antragsteller dem Gericht aber übernahmebereite Verwalter benennen.
LG Koblenz, Beschluss v. 7.6.2018, 2 S 16/18 WEG: Bei besonderer Dringlichkeit kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege einstweiliger Verfügung auf Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung in Anspruch genommen werden. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 18 Abs. 2 WEG. Da die angestrebte einstweilige Verfügung in Form einer Leistungsverfügung die Hauptsache vorwegnehmen würde, sind an das Vorliegen des Verfügungsgrunds hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm durch die mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens v...