Katja Roland
, Antje Teichert
Psychologische Psychotherapeuten sind Beschäftigte, die psychische Störungen bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen behandeln. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten behandeln nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Mit der Tarifeinigung für den Sozial- und Erziehungsdienst vom 30.9.2015 wurden die Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Entgeltgruppe S 17 mit Wirkung zum 1.7.2015 gestrichen. Ab dem 1.7.2015 wurden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O eingruppiert und gem. Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Psychologische Psychotherapeuten wurden aufgrund Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ebenfalls gem. Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Mit der Entgeltordnung wurden beide Berufsgruppen einheitlich der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
Das Tätigkeitsmerkmal für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfordert die Approbation und entsprechende Tätigkeit.
Mit dem Gesetz zur Reform des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) wurde die Ausbildung in der Psychotherapie ab dem 1.9.2020 grundlegend neu geregelt.
Die Ausbildung nach dem PsychThG in der Fassung bis zum 31.8.2020 ist wie folgt aufgebaut:
- Bachelor Psychologie o. a.
- Master Psychologie o. a.
- Ausbildung psychologische/r Psychotherapeut/in (PP) oder Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeut/in (KJP)
- Approbation als PP oder KJP.
Die Ausbildung nach dem PsychThG i. d. F. bis 31.8.2020 war für die Berufe Psychologische/r Psychotherapeut/in (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychothe...