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E / 18 Erhebung der Anklage [Rdn 2333]

Detlef Burhoff, Frédéric Schneider
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Rdn 2334

 

Literaturhinweise:

Gillmeister, Rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren, StraFo 1996, 114

Meineke, Ermittlungsverfahren ohne Anhörung? Zur Unzulässigkeit der "Überraschungsanklage", StV 2015, 325

Meyer-Lohkamp/Solka, Eigene Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung, StV-S 2022, 78

Weigend, Sachverhaltserforschung durch die Staatsanwaltschaft – bis wann? StV 2024, 130

s.a. die Hinw. bei → Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, Teil E Rdn 2279.

 

Rdn 2335

1.a) Anklage wird gem. § 170 Abs. 1 von der StA erhoben, indem die → Anklageschrift, Teil A Rdn 574, beim zuständigen Gericht eingereicht wird (zur erneuten Erhebung der Anklage nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahren [§ 211] → Eröffnungsbeschluss, Teil E Rdn 2409; zu den Voraussetzungen der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) durch einen StA bei bewusstem Nichtbetreiben von anklagereifen EV, BGH, Beschl. v. 14.9.2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312). Die Anklageerhebung ist gem. § 151 Prozessvoraussetzung für die gerichtliche Untersuchung. Rechtshängigkeit tritt jedoch erst mit der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens durch Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein (→ Eröffnungsverfahren, Teil E Rdn 2411, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 170 Rn 4; § 156 Rn 1). Für die Erhebung der Anklage ist grds. erforderlich, dass die → Anklageschrift, Teil A Rdn 574, unterzeichnet ist (OLG München StraFo 2011, 226 m.w.N.; aber BGH, Beschl. v. 27.4.2020 – 5 StR 117/20, StV 2021, 771 [Ls.]). Die fehlende Unterschrift ist allerdings dann kein Verfahrenshindernis, wenn die Anklageschrift mit Wissen und Wollen des zuständigen StA zu den Akten gereicht worden ist (OLG München, a.a.O.).

 

☆ Ohne Anhörung des Beschuldigten nach § 163a Abs. 1 S. 1 spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen ist die ...

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