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Durchschnittsentgelt / 3 Beitrittsgebiet

Mario Scharf
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Ein Durchschnittsentgelt für das Beitrittsgebiet wird als Rechengröße nicht gesondert bestimmt. Vielmehr werden zur Bestimmung der Entgeltpunkte auch die im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI geteilt, wobei

  • die Beitragsbemessungsgrundlagen im Beitrittsgebiet für Zeiten bis 31.12.2024 zuvor mit den Umrechnungswerten für Arbeitsverdienste im Beitrittsgebiet auf Westniveau mittels der Anlage 10 zum SGB VI "hochgewertet" werden.[1]

Die Werte der Anlage 10 zum SGB VI sind das Vielfache des jeweiligen Durchschnittsentgelts "West" zum entsprechenden Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet. Für die Bestimmung der Werte der Anlage 10 zum SGB VI wurde das Durchschnittsentgelt/vorläufige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet jährlich mit der Veränderungsrate/doppelten Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer "Ost" (im Beitrittsgebiet) fortgeschrieben und in der Begründung zur jeweiligen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung dargestellt. Dieses Verfahren galt noch für die Ermittlung der Werte der Anlage 10 zum SGB VI bis zum Jahr 2018. Für die Jahre 2019 bis 2024 gelten die mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz bestimmten Faktoren[2], wobei kein vorläufiger Wert mehr zur Anwendung kam.

Im Ergebnis war im Beitrittsgebiet zur Erlangung eines Entgeltpunkts (Ost) bzw. zur Erlangung eines Entgeltpunkts im Zeitraum vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 ein geringerer Beitragsaufwand erforderlich als im übrigen Bundesgebiet; der aktuelle Rentenwert (Ost) war bereits seit dem 1.7.2023 genauso hoch wie der aktuelle Rentenwert.[3]

[1] §§ 228a, 256a SGB VI.
[2]

S. Wegfall der Hochwertung der Ost-Verdienste.

[3]

S. Rentenangleichung.

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