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Deutschland macht Fortschritte bei der Digitalisierung: Verfahren im Außenwirtschaftsrecht werden digital geführt

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Zusammenfassung

Am 4.10.2023 wurde im Bundesgesetzblatt die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung veröffentlicht.

Digitalisierung

Die Änderungen betreffen die neue Möglichkeit, dass Verwaltungsakte nach dem Außenwirtschaftsgesetz auch elektronisch erlassen werden können. Auch Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente können zukünftig mittels eines Verwaltungsportals eingereicht werden.

Die Anpassungen erfolgen im Kontext der Gesetze zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen.

In der Investitionsprüfung sind alle einzureichenden Unterlagen nach §§ 14a, 15 und 23 AWG (u.a. Unterlagen bei dem Erwerb inländischer Unternehmen und Auskünfte für das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) über das Verwaltungsportal einzureichen. Das elektronische Verfahren soll der Regelfall werden. Nichtsdestotrotz soll in Einzelfällen eine Einreichung über den herkömmlichen Papierweg weiterhin möglich sein.

Tücken, welche es zu beachten gilt: Für den Fristlauf (Eröffnungsfrist) des § 14a AWG ist nicht der Zeitpunkt des Hochladens einer Meldung oder eines Antrags in das Verwaltungsportal maßgeblich, sondern der in § 3 Abs.4 AWV (neue Fassung) genannte Zeitpunkt:

Danach gilt eine Meldung bzw. ein Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Im Anschluss bestätigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Eingang der übermittelten Dokumente un...

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