§§ 1 - 9d Teil 1 Rechtsgeschäfte und Handlungen
§ 1 Grundsatz
(1) 1Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. 2Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.
(2) Unberührt bleiben
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Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, |
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zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, und |
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Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft], die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und
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über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder |
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im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt. |
2Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. 3Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.
(3) Ausfuhr ist
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die Lieferung von Waren aus dem Inland in ei... |