Eine gesetzliche Definition des Bereitschaftsdienstes existiert nicht, vielmehr wurde der Begriff des Bereitschaftsdienstes durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprägt. Bereitschaftsdienst wird im Allgemeinen angenommen, wenn sich der Beschäftigte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um seine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können, falls dies erforderlich sein sollte. Die Tarifvertragsparteien des TVöD sind der Definition des Bundesarbeitsgerichtes gefolgt. So liegt nach § 7 Abs. 3 TVöD Bereitschaftsdienst vor, wenn sich die Beschäftigten auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
Bereitschaftsdienst stellt eine Aufenthaltsbeschränkung für die Beschäftigten dar, ohne dass sie sich dabei in einem Zustand "wacher Achtsamkeit" wie bei der Arbeitsbereitschaft befinden müssen. Sie haben allerdings die Verpflichtung, im Bedarfsfall die Vollarbeit unverzüglich aufzunehmen.
Die im BAT enthaltene Einschränkung, dass Bereitschaftsdienst nur dann angeordnet werden darf, wenn erfahrungsgemäß zwar Arbeit anfällt, die Zeit ohne Arbeitsleistung aber überwiegt, ist im TVöD nicht mehr enthalten. Dies entspricht auch dem Begriffsverständnis des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat bereits in einer Entscheidung im Jahr 1985 ausdrücklich festgestellt, dass dem Bereitschaftsdienst ein bestimmter Höchstanteil an Arbeitsleistung nicht begriffsimmanent ist.
Abgrenzung: Bereitschaftszeiten vs. Bereitschaftsdienst
Vom Bereitschaftsdienst abzugrenzen sind die in § 9 Abs. 1 TVöD definierten Bereitschaftszeiten. Diese liegen vor, wenn ein Beschäftigter an einem vo...