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Bauturbo schiebt planungsrechtliche Schranken zur Seite

Dr. Helmut Bröll†
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Die neue Fassung des Baugesetzbuchs

Wie bereits berichtet, ist am 30.10.2025 das "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung" in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 257 v. 29.10.2025). Das Gesetz ermöglicht ein Abweichen von zentralen bauplanungsrechtlichen Regeln, die im Baugesetzbuch aufgestellt sind. Insoweit unterscheidet es sich von den zahlreichen, oft nur punktuellen Änderungen in der Zeit der Ampel-Koalition. Seine Bedeutung geht weit über die zahlreichen, während der Ampel-Koalition erlassenen Gesetzesänderungen hinaus und greift in das System des Bauplanungsrechts ein. Mit dem neuen Gesetz soll die Schaffung von Wohnraum in Deutschland deutlich beschleunigt werden.

Der Bauturbo

Zentraler Bestandteil des neuen Gesetzes ist der sogenannte Bauturbo im neuen § 246e BauGB. Dieser Bauturbo ist anwendbar bei folgenden Vorhaben:

  1. Der Errichtung von Gebäuden zu Wohnzwecken,
  2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar gemacht wird,
  3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken.

Der Bauturbo bei Wohnbauvorhaben

Die Anwendung des Bauturbos ist also klar beschränkt auf Bauvorhaben, die für den Wohnungsbau erfolgen. § 246e BauGB erlaubt es, planungsrechtliche Schranken, seien sie in einem Bebauungsplan enthalten, seien sie durch § 34 BauGB vorge-geben, zugunsten eines neuen Wohnungsbauvorhabens hinwegzuschieben. Welche Auswirkungen diese neue planungsrechtliche Situation auf das Baugeschehen in unseren Städten und Gemeinden haben wird, ist zunächst noch nicht abzusehen. Die einen befürchten ein planungsrechtliches Chaos, die anderen bezweifeln, dass die neuen Möglichkeiten in breitem Maße zur Anwendung kommen. ...

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