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Ausbildungsförderung (BAföG) / 3 Umfang der Ausbildungsförderung

Hans-Peter Jung
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Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen geht das Gesetz von pauschalen Bedarfssätzen in Form von Grundbedarf, Unterkunftszuschlag, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag aus.

3.1 Grundbedarf

Der Grundbedarf soll die Lebenshaltungskosten decken. Im Grundbedarf sind alle Kosten der Lebensführung außer Wohnungskosten berücksichtigt. Die aus der Tabelle ersichtlichen Bedarfssätze sind seit 1.8.2024 zu berücksichtigen. Mit dem 29. BAföG-ÄndG steigen die Bedarfssätze um insgesamt 6 %. Die höheren Beträge gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2024, ansonsten erst ab Oktober 2024.[1]

[1] § 66a BAföG.

3.2 Wohnpauschale

Der Zuschlag zu den Wohnkosten wird ausschließlich in Form einer Wohnpauschale gewährt. Die Höhe der Miete spielt also keine Rolle mehr. Für Studierende und bestimmte Schülergruppen ist der für das Wohnen vorgesehene Betrag ausdrücklich im Gesetz genannt. Er beträgt ab WS 2024/25 für alle,

  • die nicht bei ihren Eltern wohnen 380 EUR und
  • die bei den Eltern wohnen 59 EUR.

Bei den meisten anderen Schülergruppen ist die Wohnpauschale bereits im Grundbedarf enthalten und wird im Gesetz nicht extra ausgewiesen.

3.3 Krankenversicherungszuschlag

Wenn der Student nicht mehr über seine Eltern krankenversichert ist[1] (i. d. R. ab dem 25. Lebensjahr), sondern eine eigenständige Krankenversicherung hat, erhöht sich der Bedarf um max. 102 EUR monatlich, für über 30-jährige Studenten auf max. 167 EUR. Deren höhere Kosten müssen nachgewiesen werden. Auch privatversicherte über 30-jährige Studierende können den höheren nachweisabhängigen Zuschlag erhalten.

[1]

S. Familienversicherung.

3.4 Pflegeversicherungszuschlag

Darüber hinaus wird an Studenten noch ein Zuschlag für die Pflegeversicherung gezahlt, der derzeit monatlich 35 EUR beträgt, für über 30-jährige Studenten 38 EUR (nachweisabhängig). Ab 2019 können auch privatversicherte übe...

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