Zusammenfassung
Die soziale Pflegeversicherung ist seit 1.1.1995 die 5. Säule im System der Sozialversicherung. Sie dient der Absicherung des Pflegefallrisikos.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegeversicherung ist das SGB XI.
1 Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung
Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Dies gilt für Arbeitnehmer, Studierende, Rentner als auch freiwillig Versicherte. Auch privat Krankenversicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder in Schul- bzw. Berufsausbildung sind im Rahmen der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert.
2 Finanzierung
Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen. Für Familienversicherte werden keine Beiträge erhoben.
Der Beitrag ist abhängig vom Einkommen und wird aus den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Der Beitragssatz liegt seit 1.1.2025 bei 3,6 %, für Kinderlose bei 4,2 % (Beitragssatz +Beitragszuschlag). Seit 1.7.2023 erhalten Eltern während der aktiven Kindererziehungszeit für jedes Kind unter 25 Jahren einen Abschlag von 0,25 %. Für die Berücksichtigung der Abschläge ist die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger) nachzuweisen.
Beitragssätze in der Pflegeversicherung seit 1.1.2025
| |
Arbeitnehmeranteil |
Arbeitgeberanteil |
Beitragssatz insgesamt |
| Mitglieder ohne Kinder |
2,4 % |
1,8 % |
4,2 % |
| Mitglieder mit 1 Kind |
1,8 % |
1,8 % |
3,6 % |
| Mitglieder mit 2 Kindern |
1,55 % |
1,8 % |
3,35 % |
| Mitglieder mit 3 Kindern |
1,3 % |
1,8 % |
3,1 % |
| Mitglieder mit 4 Kindern |
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