Marcella Megler
, Stefanie Hock
Der Arbeitsvertrag ist die Summe der Regeln, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Arbeitsverhältnis zugrunde legen wollen. Die Voraussetzungen für den Arbeitsvertrag sind in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Gemäß § 611a Absatz Satz 1 BGB wird durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Das BGB enthält insoweit keine Vorgaben zur Form eines Arbeitsvertrags.
Der Hausmeister der Grundschule vereinbart mit A unbefristet die Übernahme der Reinigungsarbeiten gegen ein Entgelt von 750 EUR monatlich. Die beiden sind sich darüber einig, dass A wöchentlich 9 Stunden arbeiten soll.
Hier sind mündlich die Hauptleistungspflichten Geld gegen Arbeit vereinbart.
Im Übrigen gelten für dieses Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen. Diese finden sich
Sollen auf ein Arbeitsverhältnis andere Bestimmungen, die nicht gesetzlich geregelt sind, angewendet werden, so muss dies konkret vereinbart werden.
Diese anderen Bestimmungen können aus Individualabreden bestehen oder die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag sein.
Auch ohne eine derartige ausdrückliche Vereinbarung kommt die Anwendung von Tarifverträgen infrage, wenn entweder ein Fall von Tarifbindung vorliegt oder der Gleichbehandlungsgrundsatz greift.