Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 838
Ein Gestaltungsinstrument zur Änderung der Unternehmensstruktur ist neben der Umwandlung nach dem UmwG und der Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auch die Anwachsung. Die Anwachsung ist ein Weg, das Vermögen einer GmbH & Co. KG auf einen Kommanditisten oder auf die Komplementär-GmbH übergehen zu lassen.
Zu unterscheiden ist zwischen der einfachen und erweiterten Anwachsung.
Zitat
Im Zuge des einfachen Anwachsungs- oder Austrittsmodells scheiden sämtliche Gesellschafter mit Ausnahme des letzten Gesellschafters gegen oder unter Verzicht auf eine Abfindung aus der Personengesellschaft aus. Die Gesellschaft wird ipso iure liquidationslos beendet, da eine Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht fortbestehen kann. Das Gesellschaftsvermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter gem. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB (i. V. mit §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) ohne besondere Übertragungsakte an. Hierbei geht das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. [...]
Bei der erweiterten Anwachsung geht der Gesellschaftsanteil des vorletzten Gesellschafters durch Abtretung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. Regelmäßig erfolgt die Abtretung im Rahmen einer Kapitalerhöhung (z. B. Barkapitalerhöhung mit Erbringung eines Sachagios) und mithin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Kapitalerhöhungsmodell).
Rz. 839
Die einkommensteuerlichen Aspekte ergeben sich aus der FSen Berlin, Erlass. v. 10.11.2023, III B-S 2241-3/2010-6, DStR 2024, 691.
Ist der austretende Gesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft kapitalmäßig nicht beteiligt, ist § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar. Diese Vorschrift setzt einen Übertragungsvorgang voraus. Hieran fehlt es, weil der austretende Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft...