Prof. Dr. Volker Römermann
Rz. 116
Wie bereits oben unter Rdn 112 ff. erwähnt, regelt § 25 FAO das Verfahren von Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Die Befugnis zur Rücknahme und zum Widerruf liegt beim Vorstand derjenigen Rechtsanwaltskammer, der der betroffene Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Es kommt daher nicht darauf an, welche Kammer die Erlaubnis erteilt hat.
Rz. 117
Rücknahme und Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig (§ 25 Abs. 2 FAO). Dabei kann sich ein Rechtsanwalt, der seiner Fortbildungspflicht nicht nachkommt und von der Kammer einen Aufschub in das übernächste Jahr erhalten hat, nicht auf einen Fristablauf berufen, wenn er sodann seine Zusage zum "Nachdienen" der Fortbildungspflicht nicht einhält.
Rz. 118
Wechselt der betroffene Fachanwalt während des Rücknahme- bzw. Widerrufsverfahrens in einen anderen Kammerbezirk, ist hinsichtlich des Beginns der Frist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Vorstand der "Altkammer" die entsprechende Kenntnis erlangt hat. Der Vorstand der aufnehmenden Kammer muss sich also die Kenntnis des anderen Vorstands zurechnen lassen.
Rz. 119
Da nach Ablauf der Jahresfrist des § 25 Abs. 2 FAO als lex specialis das Rügerecht des Kammervorstands nach § 74 BRAO wieder auflebt, hat dieser bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der Pflichtverletzung immer noch die Möglichkeit, das Fehlverhalten durch Verhängung einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme zu sanktionieren.