Prof. Dr. Volker Römermann
Rz. 69
Im weiteren Verlauf gibt es für den Berichterstatter und den Fachausschuss verschiedene Verfahrensmöglichkeiten. Je nach Zweckmäßigkeit bzw. aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung können sie das schriftliche Verfahren gem. § 24 Abs. 2 FAO oder das mündliche Verfahren gem. § 24 Abs. 3 FAO durchführen. Sie können aber auch von beiden Verfahrensweisen Gebrauch machen.
Rz. 70
Hält der Berichterstatter den Antrag bereits nach Auswertung der schriftlichen Unterlagen für entscheidungsreif und somit ein Fachgespräch für entbehrlich, kann er dies dem Ausschuss mitteilen und vorschlagen, positiv zu votieren.
Hält der Berichterstatter anderenfalls die eingereichten Unterlagen zwar für vollständig, aber noch nicht aussagekräftig genug, um die besonderen theoretischen Kenntnisse und fachlichen Erfahrungen ausreichend beurteilen zu können, wird er dem Fachausschuss vorschlagen, den Bewerber zu einem Fachgespräch zu laden (§§ 7 Abs. 1 und 24 Abs. 2 Satz 1 FAO).
Erachtet der Berichterstatter weitere schriftliche Nachweise für erforderlich, schlägt er dem Ausschuss vor, diese – ggf. im Wege der förmlichen Auflagenerteilung nach § 24 Abs. 4 Satz 2 FAO – anzufordern. Soweit der Berichterstatter vom Ausschuss legitimiert ist, weitere Nachweise anzufordern, wird er dies selbst erledigen.
Gelangt der Berichterstatter schließlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung von dem Antragsteller eindeutig noch nicht erfüllt sind, also auch weitere Nachweise und/oder ein Fachgespräch diese Defizite nicht ausgleichen können, wird er dem Ausschuss vorschlagen, negativ zu votieren. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Bewerber noch nicht 3 Jahre zur Anwaltschaft zugelassen ist, wenn die von ihm nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse auße...