Prof. Dr. Volker Römermann
Rz. 82
Sämtliche Entscheidungen des Ausschusses unterliegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung. Aus diesem Grund wird von einigen Stimmen in der Literatur die Ansicht vertreten, dass bereits die Ladung zum Fachgespräch auch nach Umkehrung des Regel-Ausnahme-Prinzips anfechtbar sein soll.
Dies erscheint jedoch nach der Gesetzesänderung nicht mehr folgerichtig, da die Ladung zum Fachgespräch bisher implizierte, dass der Vorprüfungsausschuss den Nachweis der besonderen theoretischen und praktischen Erfahrungen aufgrund der eingereichten Unterlagen als nicht erbracht ansehe. Nachdem nun aber das Fachgespräch als obligatorisch angesehen wird, ist zweifelhaft, inwieweit der Antragsteller bereits durch die Ladung zum Fachgespräch beschwert ist. Alles in allem dürfte die eigenständige Anfechtbarkeit der Ladung zum Fachgespräch nunmehr zu verneinen sein.
Allerdings müssen die bisherigen Grundsätze zur Anfechtbarkeit der Ladung nunmehr entsprechend auf die Entscheidung des Berichterstatters bzw. des Ausschusses, die vorgelegten Fallzahlen zuungunsten des Antragstellers zu gewichten, übertragbar sein. Folglich wird eine solche Entscheidung gem. den Vorschriften der VwGO anfechtbar sein.