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Anhang 4: GNotKG – Auszug –

Dr. Lutz Förster
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)

vom 23.7.2013 BGBl I 2013, S. 2586, BGBl III 361–1

zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.8.2021, BGBl I, S. 3436, 3455

Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 5 Kostenhaftung

Unterabschnitt 1 Gerichtskosten

§ 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

§ 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren

Kostenschuldner

1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;
2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen;
3. für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat;
4.

für die Gebühr für die Entgegennahme

a) einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,
b) einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge,
c) einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
d) eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
e) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung

ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das N...

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