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AGS 2/2017, Neue Angelegenheit bei erneutem Scheidungsantrag nach Rücknahme eines früheren Scheidungsantrags

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Leitsatz

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen und wird später erneut die Scheidung beantragt, liegen zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor, so dass die Verfahrensbevollmächtigten ihre Vergütung jeweils gesondert erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob seit Rücknahme des ersten Scheidungsantrags bis zur Einreichung des neuen Scheidungsantrags mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.12.2016 – 6 WF 248/16

1 Sachverhalt

Die im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Antragstellervertreterin macht in dem hiesigen Scheidungsverfahren die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG geltend.

Bereits im Jahr 2014 hatte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in einem Verfahren gleichen Rubrums (5d F 108/14) für ihre Mandantin mit Schreiben v. 1.4.2014 einen Scheidungsantrag gestellt und darin angegeben, die Beteiligten lebten seit Dezember 2012 voneinander getrennt, nachdem die Antragstellerin in Trennungsabsicht von der Türkei nach Deutschland verzogen sei. Nachdem der in der Türkei lebende Antragsgegner mit einem undatierten Schreiben entgegnet hatte, die Antragstellerin sei erst am 13.2.2014 nach Deutschland verzogen, um sich scheiden zu lassen, nahm die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag zurück; ihre Bevollmächtigte erhielt in der Folge eine Verfahrenskostenhilfevergütung aus der Staatskasse.

Im hiesigen Verfahren macht die Antragstellerin im Rahmen ihres Scheidungsantrages v. 13.1.2015 geltend, sie lebe seit dem Auszug v. 13.2.2014 von dem Antragsgegner getrennt. Das Verfahren ruht derzeit aufgrund eines Versöhnungsversuchs.

Mit Beschluss des FamG wurde die der Antragstellervertreterin aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 413,64 EUR festgesetzt.

Hiergegen h...

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