Leitsatz (amtlich)
Ein Scheidungsverfahren, das sich durch Rücknahme des Scheidungsantrages erledigt, und ein später eingelegter neuer Scheidungsantrag, dem ein anderer Vortrag zugrunde liegt (späterer Trennungszeitpunkt), sind in der Regel gebührenrechtlich nicht dieselbe Angelegenheit.
Normenkette
RVG § 15 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 31.08.2016; Aktenzeichen 5d F 19/15)
Tenor
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim LG Frankenthai (Pfalz) wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Gründe
I. Die mit Beschluss des Familiengerichts vom 17.6.2015 im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Antragstellervertreterin macht in dem hiesigen Scheidungsverfahren die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend.
Bereits im Jahr 2014 hatte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in einem Verfahren gleichen Rubrums (Az. 5d F 108/14) für ihre Mandantin mit Schreiben vom 01.4.2014 einen Scheidungsantrag gestellt und darin angegeben, die Beteiligten lebten seit Dezember 2012 voneinander getrennt, nachdem die Antragstellerin in Trennungsabsicht von der Türkei nach Deutschland verzogen sei. Nachdem der in der Türkei lebende Antragsgegner mit einem undatierten Schreiben (beglaubigte Übersetzung vom 24.6.2014 auf BI. 78 der Verfahrensakte 5d F 108/14) entgegnet hatte, die Antragstellerin sei erst am 13.2.2014 nach Deutschland verzogen, um sich scheiden zu lassen, nahm die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag zurück; ihre Bevollmächtigte erhielt in der Folge eine Verfahrenskostenhilfevergütung aus der Staatskasse.
Im hiesigen Verfahren macht die Antragstellerin im Rahmen ihres Scheidungsantrages vom 13.1.2015 geltend,...