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AGS 12/2017, Vertretung beider Elternteile im Sorgerechtsverfahren

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RVG § 15 Abs. 2; BGB § 1666

Leitsatz

Bei der Vertretung beider Elternteile in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB kann es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG handeln.

KG, Beschl. v. 9.10.2017 – 25 WF 47/17 

1 Aus den Gründen

Das zulässige Rechtsmittel der den Eltern beigeordneten Rechtsanwältin hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das AG bei der Festsetzung der der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung zugrunde gelegt, dass es sich bei der Vertretung der Eltern um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG handelt.

Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH NJW 2011, 3167 m.w.N.). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH a.a.O.). Eine einheitliche Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt für verschiedene Mandanten tätig werden soll, wobei ggfs. durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der Rechtsanwalt für sie gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden soll (vgl. BGH a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 22. Aufl., § 15 RVG Rn 11).

Nach diesen Grundsätzen liegt hier aus den vom AG angeführten Gründen eine einheitliche Angelegenheit vor. Die Beschwerdeführerin hat beide Elternteile in dem gem. § 1666 BGB eingeleiteten Sorgerechtsverfahren vertreten. Dabei stand ausweislich des Beweisbeschlusses die Erziehungsfähigkeit beider Eltern...

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