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KG Berlin Beschluss vom 09.10.2017 - 25 WF 47/17

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Vertretung beider Elternteile in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB kann es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handeln.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 120 F 16301/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der den Eltern beigeordneten Rechtsanwältin hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Amtsgericht bei der Festsetzung der der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung zu Grunde gelegt, dass es sich bei der Vertretung der Eltern um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelt.

Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH NJW 2011, 3167 m.w.N.). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH a.a.O.). Eine einheitliche Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt für verschiedene Mandanten tätig werden soll, wobei ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der Rechtsanwalt für sie gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden soll (vgl. BGH a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 22. Aufl., § 15 RVG Rz. 11).

Nach diesen Grundsätzen liegt hier aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen eine einheitliche Angelege...

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