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AGS 02/2025, Gegenstandswert von (eingezogenen) Marihuan ... / IV. Bedeutung für die Praxis

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Auf den ersten Blick ist man erfreut, dass es so schnell nach Inkrafttreten des CanG und des KCanG am 1.4.2024 auch schon eine gebührenrechtliche Entscheidung zum CanG/KCanG gibt und dann auch noch vom BGH. Nach dem zweiten Blick ist die Freude dann etwas getrübt, weil man sich fragt, ob der BGH überhaupt eine Aussage treffen musste, die er getroffen hat. Im Einzelnen:

1. Sonstige Gegenstände

Zutreffend sind die Ausführungen des BGH in Zusammenhang mit dem Gegenstandswert der "sonstigen Gegenstände", die das LG eingezogen hatte. Insoweit kommt es auf den objektiven Verkehrswert an (vgl. eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 27 ff., 41 ff.; auch Burhoff, AGS 2024, 243). Der Wert musste wegen der Beschränkung der (gesetzlichen) Gebühr für den Pflichtverteidiger in § 49 RVG auch nicht konkreter bestimmt werden. Man kann davon ausgehen, dass die Bemessung durch den BGH "passt".

2. Marihuanapflanzen

Aber: Was ist mit den Marihuanapflanzen? Auch insoweit hat der BGH m.E. (zunächst) Recht, wenn er einen Gegenstandswert verneint. Denn die Pflanzen waren zu Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Das war zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG und auch des BGH über die Revision illegal, sodass damit ein Gegenstandswert für die (potenziellen) "Betäubungsmittel" nicht anzusetzen war (vgl. BGH, Beschl. v. 2.9.2022 – 5 StR 169/21, AGS 2022, 460, Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 44; Burhoff, AGS 2024, 193).

Schwer tue ich mich mit dem Satz des BGH: "Dies gilt auch unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KCanG)." Dieser Satz ist, wenn nicht falsch, so aber zumindest doch überflüssig. Zutreffend ist es zwar, wenn der BGH davon ausgeht, dass die Anpflanzung v...

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