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AGS 02/2021, Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalt ... / IV. Darlegungs- und Beweislast

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Stehe fest, dass der Unternehmer sowohl für die Vertragsverhandlungen als auch für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet habe, werde nach § 312c Abs. 1 BGB widerleglich vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen worden sei. Es obliege dann dem Unternehmer – hier der Beklagten – darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs – oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen habe, müsse darlegen und beweisen, in welcher Form er seine Rechtsanwaltskanzlei im Hinblick auf Verhandlungen und Abschluss eines Anwaltsvertrages organisiert habe. Dabei müsse er in erster Linie darlegen und beweisen, dass die für ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem sprechenden Indizien in seinem Fall keinen Rückschluss darauf zulassen, seine Rechtsanwaltskanzlei sei darauf eingerichtet, Verträge im Rahmen eines solchen Systems zu bewältigen.

Nach Auffassung des BGH lagen hier mehrere Indizien dafür vor, dass die Beklagte im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem eingerichtet hat. Zwar könne bei einem Rechtsanwalt ein solches System nicht bejaht werden, wenn dieser lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, etwa einen Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhalte, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich seien. Die hier vorliegenden Indizien gingen jedoch – so der BGH – weit ...

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