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AGS 01/2025, Rücknahme des Vergütungsantrages des Sachwa ... / I. Sachverhalt

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Der weitere Beteiligte wurde am 16.8.2017 zum vorläufigen Sachwalter, am 1.11.2017 zum Sachwalter und mit Aufhebung der Eigenverwaltung am 17.1.2018 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Mit Schreiben v. 21.1.2019 beantragte er beim Insolvenzgericht die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter auf die Mindestvergütung gem. § 2 InsVV mit Zuschlägen von 65 % aufgrund einer Gesamtzahl von mindestens 700.000 Gläubigern nebst Auslagen und Kosten für die übertragenen Zustellungen und gesonderten Auslagen gem. § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV für die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung sowie Umsatzsteuer. Das AG hat mit Beschl. v. 1.3.2019 die Vergütung des Beteiligten auf einen Gesamtbetrag von 26.146.690,31 EUR einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Unter Berücksichtigung geleisteter Vorschüsse i.H.v. 8.501.762,05 EUR ergab sich ein noch der Masse zu entnehmender Betrag von 17.644.928,26 EUR. Gegen diesen Beschluss haben u.a. der weitere Beteiligte zu 1, der eine Forderung i.H.v. 428,20 EUR zur Tabelle angemeldet hat, sowie die weitere Beteiligte zu 13, die Forderungen i.H.v. insgesamt 175.292,83 EUR zur Tabelle angemeldet und den Erwerb weiterer bereits angemeldeter Forderungen i.H.v. insgesamt 95.937,87 EUR angezeigt hat, jeweils fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt. Das AG hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu 17 hat seinen Festsetzungsantrag mit Schreiben v. 25.10.2021 in Anbetracht des Beschlusses des BGH v. 22.7.2021 (IX ZB 4/21, NZI 2021, 984 = ZInsO 2021, 2220) zurückgenommen. Auf die Anträge der Beteiligten zu 1 und 13, dem Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat das Beschwerdegericht in zwe...

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