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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung / § 2 Regelsätze

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(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1. von den ersten 35 000 [1] [Bis 31.12.2020: 25 000 ] Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent[2] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000[3] [Bis 31.12.2020: 50 000]  Euro 26[4] [Bis 31.12.2020: 25] Prozent[5] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000[6] [Bis 31.12.2020: 250 000]  Euro 7,5[7] [Bis 31.12.2020: 7] Prozent[8] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000[9] [Bis 31.12.2020: 500 000]  Euro 3,3[10] [Bis 31.12.2020: 3] Prozent[11] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
5. von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 [12] [Bis 31.12.2020: 25 000 000 ] Euro 2,2[13] [Bis 31.12.2020: 2] Prozent[14] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
6. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 [15] [Bis 31.12.2020: 50 000 000 ] Euro 1,1[16] [Bis 31.12.2020: 1] Prozent[17] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
7. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 [18] [Bis 31.12.2020: von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5] Prozent,[19] [Bis 31.12.2020: vom Hundert].
8.[20] von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4[21] Prozent,[22]
9.[23] von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2[24] Prozent.[25]
 

(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400[26] [Bis 31.12.2020: 1 000] Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210[27] [Bis 31.12.2020: 150] Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140[28] [Bis 31.12.2020: 100] Euro.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[8] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[9] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[10] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[11] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[12] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[13] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[14] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[15] Anzuwenden ab 01.01.2021.
[16] Anzuwenden ab 01.01.2021.
[17] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[18] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[19] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[20] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[21] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzu...

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