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AGG-Beschwerdestelle / 4 Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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4.1 Keine Mitbestimmung bei der Einrichtung der Beschwerdestelle

Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs. 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 5 AGG zur Errichtung einer solchen Beschwerdestelle und deren Bekanntmachung verpflichtet, sodass insoweit die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG greift.[1]

Auch bei den Fragen, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet[2], und wie er diese personell besetzt[3], handelt es sich um mitbestimmungsfreie Entscheidungen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Organisationshoheit.[4]

[1] LAG, Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 17.4.2008, 9 TaBV 9/08; LAG Nürnberg, Beschluss v. 19.2.2008, 6 TaBV 80/07; LAG Hamburg, Beschluss v. 17.4.2007, 3 TaBV 6/07.
[2] BAG, Beschluss v. 21.7.2009, 1 ABR 42/08.
[3] BAG, Beschluss v. 21.7.2009, 1 ABR 42/08.
[4] BAG, Beschluss v. 21.7.2009, 1 ABR 42/08; s. auch Abschn. 2.1.

4.2 Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens

Bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können, hat der Betriebsrat allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1] Zwar ist der Arbeitgeber zur Festlegung eines bestimmten Beschwerdeverfahrens nicht gesetzlich verpflichtet und kann den Verfahrensablauf ungeregelt lassen. Dem Betriebsrat kommt allerdings ein Initiativrecht zur Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens zu.[2] Er kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens über die Einigungsstelle durchsetzen.[3] Die Einigungsstelle verfügt dabei grundsätzlich über einen weiten Ermessensspielraum, was die Ausgestaltung der Regelung angeht.[4]

[1] BAG, Beschluss v. 22.7.2008, 1 ABR 40/07, NZA 2008 S. 1248; BAG, Beschluss v. 21.7.2009, 1 ABR 42/08, NZA 2009 S. 1049; abl. Oetker, ...

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