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LAG Nürnberg Beschluss vom 19.02.2008 - 6 TaBV 80/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges. Mitbestimmung. Beschwerdestelle – AGG

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Errichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG seine gesetzlichen Verpflichtungen. Er ist sowohl für die Erreichbarkeit der Beschwerdestelle als auch für die Behandlung der Beschwerde gesetzlich verantwortlich und trägt ein entsprechendes Schadensersatzrisiko.

2. Errichtung und Besetzung der Beschwerdestelle liegen damit in der Organisationshoheit des Arbeitgebers. Der Betriebsrat, der sich Beschwerden der Arbeitnehmer selbst zu eigen machen kann, steht dem Arbeitgeber ebenso wie der Arbeitnehmer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegenüber. Dies schließt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Errichtung und Besetzung der Beschwerdestelle offensichtlich aus.

3. Die Einsetzung einer Einigungsstelle kommt für Errichtung, Ort und Besetzung der Beschwerdestelle daher auch unter Berücksichtigung des Offensichtlichkeitsmaßstabes nach § 98 ArbGG nicht in Betracht.

4. Stellt der Arbeitgeber keine Regeln für das Beschwerdeverfahren auf, hat der Betriebsrat insoweit offensichtlich auch kein Initiativrecht, über das er die Aufstellung solcher Regeln verlangen könnte.

Normenkette

AGG § 13; ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Beschluss vom 20.09.2007; Aktenzeichen 4 BV 28/07 S)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Schweinfurt, vom 20.09.2007, Az. 4 BV 28/07 S, wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden sowie über die Zahl der Beisitzer zur Regelungsthematik „Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG und Errichtung und Bestellung einer Beschwerdestelle”.

Die Antragsgegnerin und Beteil...

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