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LAG Hamburg Beschluss vom 17.04.2007 - 3 TaBV 6/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offensichtliche Unzuständigkeit. Einigungsstelle

Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsstelle ist nicht im Sinne von § 98 ArbGG offensichtlich unzuständig für die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie zur Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation, soweit Beschwerden von Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG betroffen sind.

Normenkette

ArbGG § 98; AGG § 13

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 20.02.2007; Aktenzeichen 9 BV 3/07)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2007 – 9 BV 3/07 – mit der Maßgabe abgeändert, dass Herr M.B., Präsident des Landesarbeitsgerichts Bremen, als Vorsitzender einer Einigungsstelle zur Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie zur Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation, soweit Beschwerden von Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG betroffen sind, eingesetzt wird.

Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt.

Tatbestand

A.

Die Beteiligte zu 2. und Antragsgegnerin ist eines der größten deutschen Unternehmen in der Versicherungsbranche, das vor allem Lebensversicherungen, aber auch andere Versicherungen und Geldanlagen vermittelt. In ihrem Außendienst sind mehr als 2.000 angestellte und 7.000 selbständige Vermittler tätig. Der Innendienst umfasst etwa 4.000 Beschäftigte, davon mehr als 3.000 Beschäftigte in der Hauptverwaltung in H.. Der Beteiligte zu 1. und Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Gesamtbetriebsrat.

Seit einigen Jahren gehört die Antragsgegnerin zum Konzern der E.-AG, die ihrerseits der M.-AG um zugeordnet ist. Der Sitz der E.-AG ist D.. Zur E.-AG gehören neben der H.-AG u. a. die Versicherungsunternehmen De.-AG, die V.-AG und die...

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