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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstandswert im Einzelnen und Anforderung an die Rechnung

Gundel Baumgärtel, Mareike Späth
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A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

 

Abschnitt 4: Gegenstandswert

§ 22 RVG Grundsatz

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen EUR, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen EUR.

B. Gegenstandswert

I. Allgemeines

 

Rz. 2

Es gibt verschiedene Wertbegriffe. Wenn Sie eine Vergütungsberechnung erstellen, so heißt der Wert ausschließlich Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Streitwert (in Familiensachen der Verfahrenswert) entscheidet über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, der Wert der Beschwer entscheidet über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, der Gerichtsgebührenwert wird benötigt, um die zutreffende Höhe der Gerichtskostenzahllast zu bestimmen. Den Geschäftswert benötigen Sie zur Abrechnung notarieller Tätigkeiten und der Gegenstandswert ist maßgebend zur Bestimmung der zutreffenden Höhe der Vergütung nach der Tabelle zu § 13 (oder § 49) RVG.

 

Rz. 3

Nicht alle Vergütungsvorschriften erfordern das Ermitteln eines Gegenstandswertes. Ob ein Gegenstandswert benötigt wird, hängt von der Art der Gebühr ab, die entstanden ist. Es gibt

▪ Festgebühren,
▪ Betragsrahmengebühren,
▪ Satzrahmengebühren,
▪ und Wert- bzw. Regelgebühren
 

Rz. 4

Wenn Sie eine Festgebühr (z.B. Beratungshilfe) oder eine Betragsrahmengebühr (z.B. Bußgeldverfahren, Strafsachen) abrechnen müssen, brauchen Sie sich i.d.R. über den Gegenstandswert keine Gedanken zu machen, er wird in diesen Fällen nicht benötigt. Wenn Sie aber eine Satzrahmengebühr abrechnen (z.B. Prüfung der Erfolgsaussichten gem. Nr. 2100 VV RVG und Geschäf...

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