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§ 9 Recht der Personengesellschaften / b) Vertragliche Regelungen zur Aufstellung des Rechnungsabschlusses

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 319

Die gesetzliche Regelung des § 718 BGB n.F. ist dispositiv (§ 708 BGB n.F.). Relevant sind hierbei insb. solche vertraglichen Vereinbarungen, nach denen eine Rechnungslegung der Gesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen hat und eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden muss. Auch wenn die herrschende Literaturmeinung davon ausgeht, dass dies bei erwerbswirtschaftlich tätigen GbRs ohnehin stillschweigend vereinbart ist,[542] empfiehlt sich gleichwohl eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag. Aufgrund der engen Verknüpfung mit dem Steuerrecht wird sich jedenfalls für die meisten GbR die Bezugnahme auf die steuerrechtlichen Vorschriften empfehlen. Hierbei ist zu beachten, dass für freiberufliche, vermögensverwaltende und kleingewerbliche GbR eine steuerliche Buchführungspflicht gem. § 141 Abs. 1 AO grds. nicht besteht. Gleichwohl kann es auch bei diesen Gesellschaften unter Informations- und Rechenschaftsgesichtspunkten sinnvoll sein, die geschäftsführenden Gesellschafter vertraglich zu einer entsprechenden Buchführung zu verpflichten.[543]

 

Rz. 320

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Muster 9.11: Form der Rechnungslegung nebst Bilanz

Die geschäftsführenden Gesellschafter sind zur Führung von Büchern und Aufstellung eines jährlichen Abschlusses nach den steuerlichen Vorschriften verpflichtet, auch wenn keine steuerrechtliche Buchführungspflicht bestehen sollte. Die entsprechende Buchführung und die Steuerbilanz sind für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander verbindlich.

[542] S. dazu MüKo-BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 721 Rn 6; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, § 721 Rn 2.
[543] Zurückhaltend Bolkart, in: Notarhandbuch Gesellschafts- und Unternehmensrecht, § 12 Rn 51.

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