Rz. 66
Die Versicherungsleistung ist nicht unendlich, sondern erfährt in vielerlei Hinsicht Begrenzungen. In den A 1 Ziff. 1–6 AVB finden sich sogenannte primäre (positive) Risikobegrenzungen, die den Versicherungsumfang umschreiben. Die AHB werden insoweit durch Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) ergänzt.
Daneben gibt es sekundäre (negative) Risikobegrenzungen, also Leistungsausschlüsse. Sie sind in A 1 Ziff. 7 AVB/Ziff. 7 AHB und zu den AHB weiterführend abermals in den BBR geregelt.
Rz. 67
Der Versicherungsnehmer muss darlegen und beweisen, dass das Schadensereignis innerhalb der positiven Risikobegrenzung liegt, mithin vom Versicherungsumfang umfasst ist. Hingegen trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich auf die negative Risikobegrenzung, also darauf beruft, dass ein konkreter Sachverhalt einen Ausschlusstatbestand erfüllt.
Die nachfolgende Darstellung der Leistungsbegrenzungen ist nicht abschließend und umfasst nur allgemeine Themen. Zu Speziellem zur Privat- bzw. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung vgl. Rdn 141 ff. und 159 ff.
1. Primäre Risikobegrenzungen
a) Versicherungssumme – A 1 Ziff. 5.1 AVB/Ziff. 6.1 AHB
Rz. 68
Die vereinbarte Versicherungssumme bildet gem. A 1 Ziff. 5.1 AVB/Ziff. 6.1 AHB die Höchstgrenze für die Entschädigungsleistung des Versicherers. Sie ist je Schadenereignis für alle Versicherten zusammen nur einmal abrufbar. Meist ist nach A 1 Ziff. 5.2 AVB/Ziff. 6.2 AHB vereinbart, dass die Versicherungssumme mehrfach (maximiert) pro Versicherungsjahr zur Verfügung steht. Dann ist die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf ein bestimmtes Vielfaches der Versicherungssumme begrenzt; die Höhe der Versicherungssumme ändert sich hierdurch jedoch nicht. Von der Versicherungssumme nicht gedeckte Beträge entfallen auf den Versicherungsnehmer.
Rz...