1. Versichertes Risiko
Rz. 12
Keine Haftpflichtversicherung deckt jedes denkbare Schadensereignis i.S. einer Allgefahrenversicherung ab. Der Versicherungsschutz erfasst nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (Generalklausel: A 1 Ziff. 1 AVB/Ziff. 3.1 (1) AHB), sofern sie aus dem im konkreten Vertrag übernommenen versicherten Risiko als Privatperson (vgl. Rdn 141 ff.) oder als Unternehmer (vgl. Rdn 159 ff.) resultiert. Durch Auslegung der Vertragsunterlagen (einschließlich der maßgeblichen Bedingungswerke) ist zu ermitteln, ob ein konkretes Schadenereignis unter das versicherte Risiko fällt. Insbesondere bei der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung kann es hier auf Einzelheiten, etwa eine zugrunde gelegte Betriebsbeschreibung, ankommen (vgl. Rdn 170 ff.).
2. Versicherungsfall
Rz. 13
Gem. A 1 Ziff. 3.1 S. 1 AVB/Ziff. 1.1 S. 1 AHB gewährt der Versicherer:
Zitat
"Versicherungsschutz … für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird."
In Ziff. 1.1 S. 1 AHB ist diese Formulierung um den Zusatz
Zitat
"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos …"
ergänzt. Das erklärt sich durch die Beschreibung der eigentlichen vertragsgegenständlichen Risiken in den hinzuzunehmenden BBR, während die AVB insoweit alles in Abschnitt A 1 des Teil A regeln.
Rz. 14
Versicherungsfall ist dabei das Schadenereignis, also der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten unmittelbar herbeigeführt hat. Streitig war früher, ob es sich hierbei um das Ereignis handelt, das den Schaden kausal ...