A. Einführung
Rz. 1
Ziel einer jeden Haftpflichtversicherung ist es, den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von den wirtschaftlichen Folgen ihrer gesetzlichen Haftpflicht gegenüber geschädigten Dritten freizustellen. "Haftpflicht" ist die Verpflichtung zum Schadensersatz bei der Verletzung fremder Rechtsgüter.
Rz. 2
Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet nach den versicherten Risiken zwischen der:
| ▪ |
Privathaftpflichtversicherung sowie der |
| ▪ |
Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung. |
Rz. 3
Privathaftpflichtversicherungen decken Risiken aus dem privaten Bereich, also die alltäglichen Gefahren einer Privatperson (vgl. Rdn 141) ab. Besondere Risiken sind über Zusatzbausteine versicherbar (vgl. Rdn 145).
Rz. 4
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen betreffen das Haftpflichtrisiko aus der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. Rdn 158 ff.). Sie decken die zum jeweiligen Betriebs- und Berufsbild üblicherweise gehörenden Haftpflichtrisiken ab.
Rz. 5
Zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages besteht weitgehend keine gesetzliche Verpflichtung. Ausnahmen bilden die Jagdhaftpflichtversicherung und die Berufshaftpflichtversicherungen der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure sowie Versicherungsvermittler. Auch sehen einige berufsständische Kammersatzungen Versicherungspflichten (z.B. für Heilberufe) vor. Solche können als Pflichtversicherung (siehe Rdn 139 f.) im Sinne des VVG gelten.
Rz. 6
Die nachfolgend in Teil B (vgl. Rdn 7 ff.) angesprochenen Punkte betreffen sowohl das private als auch das unternehmerische (betriebliche und berufliche) Haftpflichtrisiko. Zu beachten ist aber, dass die Berufshaftpflichtversicherung, etwa als Vermögenschadenhaftpflicht, wiederum Besonderheite...