a) Regulierungsermessen/-vollmacht
Rz. 60
Nach A 1 Ziff. 4.2 Abs. 1 AVB/Ziff. 5.2 Abs. 1 AHB hat der Versicherer eine umfassende Regulierungsvollmacht. Er kann den gegenüber seinem Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch anerkennen oder sich darüber vergleichen. Die entsprechende Erklärung des Versicherers bindet den Versicherungsnehmer sogar über die Versicherungssumme hinaus und auch im Hinblick auf die Selbstbeteiligung. Die Regulierungsvollmacht des Versicherers besteht auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages für während der Laufzeit eingetretene Versicherungsfälle fort.
Streitig ist, ob sie erlischt, wenn der Versicherer sich auf Leistungsfreiheit beruft. Das Problem stellt sich bei noch nicht geklärter Leistungsfreiheit und insbesondere, wenn der Versicherer z.B. wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG teilweise leistungsfrei ist.
Rz. 61
Die Regulierungsvollmacht bindet hingegen Mitversicherte (vgl. Rdn 16 ff.) nur dann, wenn sich die Vollmacht des Versicherers aus konkreten Umständen ergibt. Das ist auch sachgerecht, weil sich der Mitversicherte anders als der Versicherungsnehmer nicht vertraglich mit dem Versicherer gebunden hat. Es wäre unbillig, den bloßen Mitversicherten etwa an einem Anerkenntnis des Versicherers festzuhalten, das eine Leistungspflicht über die Versicherungssumme hinaus bedeuten würde.
Exkurs: Schadensregulierung durch den Makler?
Versicherungsmakler vermitteln Versicherungen und sind hierbei für den jeweiligen Versicherungsnehmer tätig, dessen Vertragsbestand sie meist auch anschließend betreuen. Sie sind treuhänderische Sachwalter des Kunden und gerade nicht für den Versicherer tätig. In der Vergangenheit haben sich Makler aber nicht selten auch um die Regulierung von Haftpflichtansprüchen ...