Rz. 53
Wenn einem Beteiligten VKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet wurde, ist er von der Verpflichtung, Gerichtskosten, Anwaltsgebühren des eigenen Anwalts und Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige zu zahlen, befreit, § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG. Diese Kosten werden von der Staatskasse übernommen. Der RA kann seine Vergütung, die sich auf den Umfang der Beiordnung bezieht, auch nicht gegenüber dem Auftraggeber geltend machen, sondern nur gegenüber der Staatskasse, siehe dazu auch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG.
Rz. 54
Die Bewilligung der VKH für die Scheidungssache erstreckt sich nach § 149 FamFG auch auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Zum 1.1.2021 erfolgte in § 48 Abs. 3 Nr. 7 RVG eine Ergänzung dahingehend, dass sich die Beiordnung in einer Ehesache auch auf eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG erstreckt, die den Versorgungsausgleich (neben den bis 31.12.2020 dort geregelten weiteren Gegenständen) beinhaltet.
Rz. 55
Der Vergütungsanspruch des Anwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, § 48 Abs. 1 RVG. § 48 Abs. 1 RVG wurde zum 1.1.2021 neu gefasst:
Zitat
"(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier...