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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug / I. Anwendungsbereich und praktische Bedeutung der Norm

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 2

Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes. Auch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB kann in der Höhe begrenzt oder befristet werden.[2]

Eine Ausnahme gilt beim Anspruchs wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches abgelehnt, lässt jedoch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach zu.[3]

 

Praxistipp:

Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[4]

 

Rz. 3

Konsequenz:

Erfolgt keine Befristung im Tenor des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung, ist der Unterhalt unbefristet festgesetzt worden!

 

Praxistipp

Der Antrag,

▪ "den Antragsgegner zu verpflichten, nachehelichen Unterhalt zu zahlen von mtl. 1.000 EUR."

Sollte immer laut vorgelesen werden mit dem Text,

▪ "den Antragsgegner zu verpflichten, nachehelichen Unterhalt zu zahlen von mtl. 1.000 EUR lebenslänglich".

Wenn dies nicht akzeptiert werden soll, sind vom Unterhaltspflichtigen bereits im Erstverfahren Aktivitäten unverzichtbar![5]

 

Rz. 4

 

Beispiele: Staffelregelung

1. OLG Köln, Beschl. v. 16.3.2021 – 14 UF 196/19:[6]

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt zum 1. eines jeden Monats zu zahlen, und zwar

a) für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von 1.396,00 EUR, davon 270,17 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

b) für die Monate März bis Dezember 2021 in Höhe von 2.038,74 EUR, davon 424,32 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

c) für die Monate Januar 2022 bis Juli 2022 2.241,57 EUR, davon 476,21 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

d) für die Monate August 2022 bis Dezember 2024 2.370,93 EUR, davon 507,10 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

e) für die Monate Janu...

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