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OLG Köln Beschluss vom 16.03.2021 - 14 UF 196/19

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Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 153 F 59/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.12.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 04.11.2019 (153 F 59/18) im Hinblick auf den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt unter Ziffer 3. des Entscheidungstenors insgesamt aufgehoben und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

"3. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt zum 1. eines jeden Monats zu zahlen, und zwar

a) für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von 1.396,00 EUR, davon 270,17 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

b) für die Monate März bis Dezember 2021 in Höhe von 2.038,74 EUR, davon 424,32 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

c) für die Monate Januar 2022 bis Juli 2022 2.241,57 EUR, davon 476,21 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

d) für die Monate August 2022 bis Dezember 2024 2.370,93 EUR, davon 507,10 EUR Altersvorsorgeunterhalt,

e) für die Monate Januar 2025 bis Juni 2026 1.500,00 EUR, davon 300,00 EUR Vorsorgeunterhalt und

f) für die Monate Juli 2026 bis Dezember 2027 in Höhe von 1.000,00 EUR, davon 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen."

2. Unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller zu 70 % und die Antragsgegnerin zu 30 %.

3. Der Verfahrenswert wird bis zum 18.09.2020 auf 16.620,00 EUR und danach auf 20.706,15 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Bei den Beteiligten handelt es sich um mit Beschluss vom 04.11.2019 geschiedene Ehegatten. Sie hatten am 12.09.1994 geheiratet und leben seit dem 01.04.2017 getrennt. Die Rechtskraft der Ehescheidung ist am 21.04.2020 eingetreten. Aus der Ehe sind drei K...

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