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Bei einer fast einhundertjährigen Geschichte des Erbbaurechtsgesetzes und Laufzeiten von 99 Jahren wird die große praktische Relevanz einer evtl. Verlängerung ersichtlich. Erste Verlängerungswellen sind bereits durch die Praxis gelaufen, beispielsweise durch Münchner Erbbaurechtsgebiete, die sich über mehrere Gemarkungen erstreckten.
Erfahrungen, die hierbei gewonnen werden konnten, zeigen, dass der zeitlichen Komponente besonderes Gewicht beizumessen ist. Eine mögliche Verlängerung sollte bereits mehrere Jahre oder Jahrzehnte vor Ablauf in Angriff genommen werden, nicht erst im letzten Halbjahr, das Erlöschen des Erbbaurechts unmittelbar vor Augen. Eine rechtzeitige Erörterung ist nicht nur im Interesse des Erbbauberechtigten, dessen Erbbaurecht durch die Laufzeitverlängerung eine bessere Bewertung durch die Bankenpraxis erfährt, sondern auch im Interesse des Grundstückseigentümers, der evtl. Entschädigungsleistungen erbringen muss. Eine Vielzahl abgelaufener Erbbaurechte belastet den Grundstückseigentümer nicht unerheblich, bei größeren Erbbaurechtsgebieten können Entschädigungen im dreistelligen Millionenbereich im Raum stehen. Eine rechtzeitige Erörterung eröffnet überdies mehr Spielräume und garantiert ein Klima höherer Rationalität. Wie es um die lokale Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB) des Finanzamtes jeweils bestellt ist, dürfte dem Notariat hinlänglich bekannt sein. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig. Die Erteilungsdauer einer UB ist in die Planung ebenso einzubeziehen wie die Einholung von Zustimmungen dinglich Berechtigter. Weiteres Augenmerk ist darauf zu verwenden, ob es dem Grundbuchamt noch möglich sein wird, die Dauer vor Ablauf in die Grundbücher einzutr...