Gundel Baumgärtel
, Ivana Bugarin
A. Klageverfahren von Anhängigkeit bis zur Beendigung des Verfahrens
Rz. 1
In diesem Paragrafen wird die Klage im Zivilprozess von Anhängigkeit bis zum Urteil erläutert. Dabei wird auf die wesentlichen und in der Praxis wichtigen Verfahrensabläufe eingegangen.
I. Obligatorisches Güteverfahren
Rz. 2
Bevor auf das Klageverfahren im Zivilprozess eingegangen wird, wird kurz auf die Vorschrift des § 15a EGZPO hingewiesen. Das in § 15a EGZPO vorgesehene obligatorische Güteverfahren hat praktisch keine Relevanz mehr, weil die Landesgesetze, auf die § 15a EGZPO Bezug genommen hatte, alle aufgehoben wurden.
II. Anhängigkeit/Rechtshängigkeit
Rz. 3
Ganz wichtig ist im Zivilprozess die Unterscheidung zwischen dem Begriff der "Anhängigkeit" und der "Rechtshängigkeit":
Anhängig ist ein Rechtsstreit in einem Zivilprozess mit der Einreichung der Klage-/Antragsschrift beim Gericht.
Rechtshängig ist ein Rechtsstreit in einem Zivilprozess mit der Zustellung der Klage-/Antragsschrift an den Beklagten/Antragsgegner. Bis zum Zeitpunkt der erfolgten Zustellung der Klage/des Antrags an den Beklagten ist der Rechtsstreit lediglich anhängig.
Rz. 4
Beispiel 1:
Mandant M beauftragt RA R mit der Klageerhebung. RA R fertigt die Klageschrift und reicht diese bei Gericht ein. Mit dem Eingang der Klage bei Gericht ist der Rechtsstreit anhängig.
Sobald die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erfolgt, ist der Rechtsstreit nicht mehr anhängig, sondern rechtshängig.
Rz. 5
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkung:
Rz. 6
Hinweis:
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung – also mit Anhängigkeit – ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO), sog. Rückwirkung der Zustellung. Die Partei soll bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zus...