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OLG Koblenz Beschluss vom 27.06.2016 - 10 U 1263/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist.

2. Haben die Kanzlei des Rechtsanwalts und das Gericht, bei dem eine Frist zu wahren ist, ihren Sitz in unterschiedlichen Bundesländern, so ist der Fristablauf bei nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertagen keine einfache und übliche Frist, deren Berechnung ein Rechtsanwalt Angestellten übertragen dürfte; er hat in diesem Fall vielmehr die Frist selbst zu berechnen oder die Fristberechnung seiner Angestellten zu überprüfen.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen 10 O 111/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 28.10.2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

I. Am 06.11.2015 wurde dem Kläger das Teilversäumnis- und Schlussurteil des LG Koblenz vom 28.10.2015 zugestellt. Dem Klageantrag des Klägers wurde dabei nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Das landgerichtliche Urteil enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2015, beim Oberlandesgericht Koblenz am 03.12.2015 eingegangen, legte der Kläger fristgemäß Berufung gegen das vorgenannte Urteil ein. Die Berufungsbegründung vom 07.01.2016 erreichte das Oberlandesgericht per Telefax ebenfalls am 07.01.2016, um 16.54 Uhr. Das Original des Schriftsatzes ging am 12.01.2016 beim Oberlandesgericht ein. Mit Beschluss vom 24.05.2016 wies der Senat den Kläger darauf hin, dass die Berufungsbegründung einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die am 06.01.2016 endete, beim Gericht eingegangen sei.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 beantragte der Kläger, ihm hinsicht...

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