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§ 62 Eignungszweifel und MPU / III. Entzug aufgrund des Punktsystems (8 Punkte)

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 63

Hier haben Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG – ebenso wie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG) oder gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 7 S. 1 StVG (Nichtbefolgen der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar) – keine aufschiebende Wirkung. Im Gegensatz zu den vorgenannten Fällen, in denen die Frage der sofortigen Vollziehung ein eigenständiger Angriffspunkt ist, bedarf es hier keiner besonderen Begründung, weil bereits das Gesetz die sofortige Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) anordnet. Eine von der Behörde dennoch verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung geht ins Leere (VG Regensburg zfs 2000, 40). Hier muss deshalb der Betroffene, will er einen Aufschub erreichen, einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).

 

Rz. 64

 

Achtung: Reduzierung des Punktestands während des Widerspruchsverfahrens

Eine zeitlich nach Erreichen von 8 Punkten erfolgte Tilgung ist im Hinblick auf das geltende Tattagprinzip generell (BVerwG zfs 2009, 102; VGH Mannheim DAR 2011, 116; OVG Berlin-Brandenburg BA 2012, 177) ohne Bedeutung, also erst recht dann, wenn die Tilgung im Laufe des Widerspruchsverfahrens erfolgt (BVerwG zfs 2009, 118).

Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn sich der Punktestand bereits vor der Verfügung der Verwaltungsbehörde reduziert hatte (siehe oben Rdn 21).

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