Rz. 48
Die Antragsfassung stellt insoweit gegenüber gewöhnlichen Leistungsklagen besondere Anforderungen, als auch auf Nuancierungen geachtet werden muss. Zunächst einmal muss die Verletzungshandlung so genau bezeichnet werden, dass der Antrag vollstreckungsfähig wird. Ein Unterlassungsantrag, der auf ein Verbot gerichtet ist, eine Handlung "ähnlich wie" eine andere Handlung zu unterlassen, genügt diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Gleiches gilt für Formulierungen wie "Behauptungen ähnlichen Inhaltes" oder "wettbewerbswidriger Gebrauch". Liegt bereits eine rechtswidrige Verletzung vor, die eine Wiederholungsgefahr begründet, so muss sich der Antrag auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen. Dies geschieht am besten durch eine Einblendung des beanstandeten Verhaltens in den Unterlassungsantrag. Die Gerichte wirken zwar regelmäßig nach den §§ 938 Abs. 1, 139 ZPO auf eine zulässige Antragsfassung hin. Dieses kann aber beinhalten, dass der neugefasste Antrag eine Teilrücknahme mit sich bringt. Als Selbstkontrolle sollte immer überprüft werden, ob die angegriffene Äußerung oder Maßnahme in anderem Zusammenhang zulässig sein kann. So kann es bspw. im konkreten Fall unzulässig sein, eine bestimmte Äußerung zu verwenden, während sich die Unlauterkeit in anders gelagerten Zusammenhängen gerade nicht ergibt. Diese besonderen Umstände müssen im Klageantrag herausgestellt werden. Ein Unterlassungsantrag, gerichtet auf die Untersagung, "die Äußerung XY im geschäftlichen Verkehr zu verwenden" (abstrakter Antrag), ist unzulässig; derselbe Antrag kann zulässig werden, wenn man ihn mit dem Zusatz versieht "wenn dies geschieht, wie in der Werbung vom (…) geschehen und wie nachfolgend wiedergegeben" (konkreter Antrag). Das Unterlassungsbegehren richtet sich sodann gegen ein bestim...